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Abfindung

Erfahrungsgemäß verschenken die meisten Arbeitnehmer in eigener Sache bei Aufhebungsverträgen und Kündigungen viel Geld, da sie die rechtlichen Hintergründe und taktischen Vorgehensweise nicht kennen. Auch wenn es keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung bei der Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses gibt, kann ich durch strategische Verhandlungsführung eine optimale Abfindung aushandeln. Selbst wenn der Arbeitgeber bereits eine Abfindung angeboten hat, ist in den meisten Fällen noch mehr herauszuholen. Gemeinsam erörtern wir Ihre Verhandlungsposition sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht und die Risiken. Mit der für Ihre persönliche Situation passende Strategie bemühe ich Ihre Vorstellungen zu erreichen.

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz AGG

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz hat seit seiner Einführung am 18.08.2006 nicht nur in den Unternehmen für viel Wirbel gesorgt. Aus Sorge vor möglichen Klagen, haben viele Unternehmen ihre Bewerbungsverfahren umgestellt. Dies bringt für Ihre Bewerbungen insofern Änderungen mit sich, dass Sie auf einige persönliche Fragen nicht mehr antworten müssen.
Gerne bereite ich Sie auf Ihr Bewerbungsgespräch vor.
Daneben greift das AGG genau dann ein, wenn Sie als Beschäftigte, Auszubildende oder auch als Bewerber wegen Ihrer Rasse, Ihres Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität diskriminiert wurden. Vgl. unten Diskriminierung

Arbeitsvertrag und Dienstvertrag

Der Arbeits- und Dienstvertrag bildet die Basis Ihres Vertragsverhältnisses. Jede Klausel des Vertrages ist wichtig und hat Auswirkungen auf Ihr Anstellungsverhältnis. Fehler, falsche oder ungenaue Formulierungen in diesem Vertrag können zu ungewollten und schwerwiegenden Überraschungen, nicht nur in finanzieller Hinsicht, führen.
Die richtige Formulierung der Vertragsklauseln ist entscheidend. Dennoch ist auch Entscheidendes aus Unkenntnis oder auch bewusst zu Ihrem Nachteil nicht geregelt. Durch die rechtssichere Gestaltung eines Arbeits- bzw. Dienstvertrages schaffe ich eine klare Grundlage für Ihr Arbeits- bzw. Dienstverhältnis. Dadurch helfe ich von Anfang an, das Risiko künftiger Rechtsstreitigkeiten zu minimieren bzw. zumindest eine gute Ausgangsposition zu schaffen, sollte es zu einer Rechtsstreitigkeit kommen. Ich prüfe, entwerfe und verhandele Ihren konkreten Arbeits- bzw. Dienstvertrag und betrachte dabei die rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte gleichermaßen.

Aufhebungsvertrag

Oft wird von den Unternehmen keine Kündigung ausgesprochen, sondern zunächst ein Aufhebungsvertrag als einvernehmliche Lösung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses angeboten – hier ist es wichtig ein klares Bild darüber zu bekommen, welche Ergebnisse ich möglicherweise erzielen könnte. Das optimale Verhandlungsergebnis prüfe ich mit Ihnen anhand einer Zusammenstellung aller rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte und immer auch Ihrer persönlichen Lebensumstände.
Ich berate bereits im Vorfeld einer Trennungssituation. Gemeinsam entwickeln wir Lösungen, die Ihre Interessen bestmöglich sichern. Wir verhandeln, entwerfen und überprüfen für Sie Aufhebungsverträge und beraten sie dabei über die vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten.

Befristung

Befristungen sind möglich. Allerdings nicht beliebig oft und auch nicht beliebig lange. Werden die gesetzlichen Regeln übersehen oder absichtlich außer Acht gelassen, kommt ein unbefristeter Arbeitsvertrag zustande. Gibt es allerdings einen Sachgrund so gelten andere Spielregeln als bei einer sachgrundlosen Befristung.
Wichtig ist es, insbesondere bei sog. Kettenbefristungen, die einzelnen Vertragsverlängerungen genau anzusehen. Durch geschicktes Taktieren kann sowohl der Arbeitnehmer in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis kommen, gleichwohl hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, eine ausgedehnte Erprobung des Arbeitnehmers durch die Befristung des oder der Arbeitsverträge zu vereinbaren.

Betriebsübergang

Rechtsfragen im Rahmen des Betriebsübergangs spielen in den unterschiedlichen Stadien des Betriebsübergangs in der betrieblichen Praxis eine große Rolle. Vor allem bei Umstrukturierungen ist die Frage nach einem möglichen Betriebsübergang ein heikles Thema.
Viele Arbeitnehmer sind sich bei einem Betriebsübergang oftmals nicht der ihnen zustehenden Rechte und Handlungsmöglichkeiten bewusst. Das Gesetz sieht zahlreiche Schutzgesetze gerade für Arbeitnehmer vor.
Gerade der mit einem Betriebsübergang verbundene Kündigungsschutz ist ein wichtiges und einschneidendes Thema, bei welchem ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung stehe. Darüber hinaus informiere ich Arbeitnehmer über ihre weiteren Rechte bei einem Betriebsübergang und entwickele mit ihnen mögliche Verhaltens- und Abwehrstrategien.

Diskriminierung

Hier hat sich viel getan und die Benachteiligung aufgrund von Geschlecht, Rasse, Religion, Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität wird nun durch das Allgemeine Geichbehandlungsgesetz (AGG – bitte verlinken) geahndet, so dass der / die Arbeitnehmer/in eine Entschädigungszahlung erhalten kann.
Obwohl das AGG mittlerweile schon 10 Jahre in Kraft ist, gibt es immer noch wenig Spezialisten auf diesem Gebiet. Die wenigsten wissen z. B., dass der Behinderungsbegriff des AGG gerade nicht mit dem des Sozialgesetzbuch, SGB IX, identisch ist.
Gerade was die Diskriminierung von Schwerbehinderten angeht, habe ich eine besondere Expertise erlangt und durch vielfache und fortlaufende Fortbildung kann ich Ihnen eine sachverständige Beratung bieten und im Zweifel auch ein Klageverfahren für Sie einleiten.
Die Diskriminierung beginnt oft schon beim Bewerbungsverfahren, aber auch während des Beschäftigungsverhältnisses hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass die Menschen mit Behinderung ihre Arbeit so gut als möglich ausüben können. So kann auch eine Arbeitszeitverkürzung eine Vorkehrungsmaßnahme im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden.
Sprechen Sie mich an, wenn Sie den Eindruck haben, benachteiligt worden zu sein.

Elternzeit

Die Elternzeit dauert höchstens 3 Jahre, wobei sowohl Mütter wie Väter anspruchsberechtigt sind. Sie können die Elternzeit gleichzeitig oder nacheinander nehmen.
Die Schwierigkeit liegt in der korrekten Stellung des Antrags, der die Voraussetzung für die Gewährung der Elternzeit ist. Hier sind verschiedene Fristen unbedingt einzuhalten. Es gibt jedoch viele weitere Aspekte, die bei der Beantragung und der Durchführung der Elternzeit beachtet werden müssen, sei es z.B. der Wunsch nach einer Teilzeitbeschäftigung (verlinken) während der Elternzeit oder die grundsätzliche Teilzeitarbeit nach Vollendung der Elternzeit. Denn in der Realität ist das Interesse des Arbeitgebers leider nicht mit dem Wunsch der Bundesregierung vereinbar, Mütter oder Väter nach der Geburt des Kindes zu unterstützen und sie nach Ablauf der Elternzeit wieder erfolgreich in ihren alten Beruf einzugliedern. Aus der Beratungspraxis ist mir bekannt, dass die berufliche Karriere wenn nicht zu Ende, so doch einen Knick erleidet.
Als 3-fach Mutter berate und vertrete ich Arbeitnehmer/innen bei der Beantragung und Durchführung der Elternzeit. Vertrauen Sie dabei auf meine Erfahrung.

Interessensausgleich

ln Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern muss der Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen nicht nur informieren – zwingend muss ein Interessenausgleich versucht werden, um die sozialen Nachteile für die betroffenen Arbeitnehmer abzumildern.
Für den Arbeitgeber kann ein unterlassener Interessenausgleich teuer werden, wenn die Arbeitnehmer einen Nachteilsausgleich verlangen.
Findet Personalabbau im großen Stil statt, spielt ein Interessenausgleich eine gewichtige Rolle. Hier können günstige Regelungen für den Einzelnen enthalten sein, die es zu nutzen gilt. Ich berate und vertrete Arbeitnehmer bei der Überprüfung und gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen aus einem Interessenausgleich. Zugleich prüfe ich auch, ob Sie als Arbeitnehmer korrekterweise auf der Namensliste für betriebsbedingte Kündigung stehen und berate Sie über die Möglichkeiten dagegen vorzugehen.

Kündigung und Abmahnung

Im Fall der Beendigung eines Arbeitsvertrages durch eine Kündigung gibt es eine Vielzahl von Fallstricken für Unternehmen, die Arbeitnehmer nutzen können. Hier gilt der Grundsatz, dass es im Arbeitsrecht keinen aussichtslosen Fall gibt. Es kann kostspielige Folgen für Arbeitgeber haben, wenn die vielen rechtlichen Hürden des Kündigungsschutzgesetztes beim Ausspruch einer Kündigung nicht erkannt werden. Insbesondere die Bedeutung einer Abmahnung als Voraussetzung einer verhaltensbedingten Kündigung wird hier oft verkannt. Steht keine Kündigung im Raum, sondern nur eine Abmahnung, bedarf es weiterer taktischer Überlegungen, ob gegen diese isoliert vorgegangen wird.

Mutterschutz

Der Mutterschutz beginnt 6 Wochen vor der Geburt bzw. vor dem errechneten Geburtstermin. Werdende Mütter dürfen in den letzten 6 Wochen vor der Entbindung nicht arbeiten, außer sie erklären sich ausdrücklich dazu bereit.
Wussten Sie auch, dass Sie während der Schwangerschaft besonderen Kündigungsschutz genießen? Von Beginn der Schwangerschaft bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung ist somit die Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtlich unzulässig.
Eine weitere Besonderheit im Rahmen des Mutterschutzes ist es, dass Sie nach der Niederkunft bis zum Ablauf von 8 Wochen nicht beschäftigt werden dürfen, bei Früh- und Mehrlingsschwangerschaften wird diese Zeit auf 12 Wochen ausgedehnt. Nimmt die Mutter nach der Geburt des Kindes Elternzeit (verlinken) so verlängert sich der Kündigungsschutz über die Frist des Mutterschutzgesetzes hinaus bis zum Ablauf der Elternzeit (verlinken). Ich berate Sie umfassend in allen arbeitsrechtlichen Fragen zur Schwangerschaft und dem Mutterschutz. Gerne übernehme ich alle Verhandlungen mit Ihrem Arbeitgeber, so dass Sie sich dem wichtigsten Ereignis Ihres Lebens widmen können.

Provisionen, Bonus, Tantieme

In Arbeitsverträgen werden von den Unternehmen vielfach Vereinbarungen zu Provisions- Bonus- oder Tantiemenzahlungen getroffen. Diese Sonderzahlungen werden dabei immer wieder von Bedingungen abhängig gemacht, über deren Eintritt es dann zu rechtlichen Auseinandersetzungen kommt.
Rückzahlungsklauseln sind in diesem Themenfeld nicht unüblich. Ich überprüfen für Sie die – meist doch berechtigten – Ansprüche auf vertraglich zugesagte Sonderzahlungen und setzen diese vor dem Arbeitsgericht durch. Ebenso gestalte ich für Arbeitnehmer und Arbeitgeber rechtssichere und berechenbare vertragliche Regelungen zu allen Sonderleistungen wie Tantieme, Bonus und Provisionen.

Schwerbehindertenrecht

Sind die Rechte von Ihnen als Arbeitnehmer mit einer Behinderung tangiert oder brauchen Sie Unterstützung beim Betrieblichen Eingliederungsmanagement, so setze ich mich für Sie ein. Es gibt eine unübersichtliche Reihe von Vergünstigungen quer verstreut in den einzelnen arbeitsrechtlichen Vorschriften oder dem SGB IX bzw. nach Inkrafttreten des Bundesteilhabegesetzes BTeilhabeG im SGB XIII. Sprechen Sie mich an.

Sonderkündigungsschutz

Sonderkündigungsschutz genießen Betriebsräte, Schwangere, Mütter und Väter in der Elternzeit, Datenschutzbeauftragte, und Schwerbehinderte. Der Sonderkündigungsschutz ist je nach Eigenschaft des Arbeitnehmers unterschiedlich ausgestaltet, so dass ein Rückschluss von dem einen auf den anderen in die Irre führen würde.
Zwar gilt für den Sonderkündigungsschutz für Schwerbehinderte Ähnliches wie bei dem Sonderkündigungsschutz für Schwangere oder Eltern in Elternzeit. Auch hier muss die zuständige Behörde (Integrationsamt) die Zustimmung zur Kündigung erteilen, bevor die Kündigung ausgesprochen wird. Wichtig in diesem Zusammenhang ist die Beachtung von Fristen, wenn dem Arbeitgeber gar nicht bekannt war, dass ein Umstand vorliegt, der einen besonderen Kündigungsschutz gewährt. Werden diese Fristen verpasst, wird die Kündigung nur unter den üblichen Fragen der Rechtfertigung geprüft.
Lassen Sie sich sofort nach Ausspruch der Kündigung beraten, wenn Sie ahnen, dass Sie einen Sonderkündigungsschutz genießen.

Teilzeit

Jeder Arbeitnehmer hat gemäß dem Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG) nach mindestens sechsmonatiger Beschäftigung in Betrieben mit mehr als 15 Arbeitnehmern einen vor dem Arbeitsgericht einklagbaren Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit (und auf eine bestimmte Verteilung auf die Woche), wenn nicht wesentliche betriebliche Gründe entgegenstehen.
Wesentlich hierbei ist eine sorgfältige Abwägung, welches Modell sich in den Betrieb einfügen könnte. Hier arbeite ich mit Ihnen Hand in Hand. Darüber hinaus müssen Fristen beachtet werden. Bei einer Antragstellung ohne vorherige rechtliche Beratung kann der Antrag abgelehnt werden oder es kommt im schlimmsten Fall zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Besser ist es, wenn ich mit Ihnen Ihren Teilzeitwunsch ausführlich bespreche und Ihren Teilzeitantrag für Sie gegenüber Ihrem Arbeitgeber formuliere.

Überstunden

Die meisten Arbeitnehmer denken, dass sie verpflichtet sind Überstunden zu leisten. Haben sich dann unzählige Überstunden angesammelt, ohne dass eine gute Dokumentation erfolgt ist, gehen viele Arbeitnehmer am Ende leer aus.
Das muss nicht sein. Eine Beratung vor Ausführung der Überstunden führt zu einem fairen Ausgleich zwischen Arbeit und Leistung. Auch beleuchte ich Ihre Überstunden-Klausel kritisch. Häufig sind Überstunden pauschal mit dem Gehalt abgegolten. Ob dies möglich ist, prüfe ich im Einzelfall.
Eine unwirksame Klausel eröffnet oft schon eine für Sie interessante Verhandlungsbasis für die weitere Ausgleichsgespräche.

Urlaub

Rund ums Urlaubsrecht kursieren viele Irrtümer. Ob gesetzlicher Mindesturlaub, Probezeit oder lange Krankheiten. Häufig verschenken Arbeitnehmer ihren Resturlaub, da sie denken, dieser verfällt am 31. März des Folgejahres. Irrtum! Bei allen Zweifelsfragen bei dem von unterschiedlichster Rechtsprechung gespickten Urlaubsrecht berate ich Sie gerne.

Verfahren vor dem Arbeitsgericht

Lässt sich ein Konflikt nicht außergerichtlich beilegen, hilft nur noch der Weg zum Arbeitsgericht. Gerade hier zeigt die Erfahrung: Im Arbeitsrecht gibt es keinen aussichtslosen Fall!
Umfangreiche Rechtsprechung und Gesetzen ermöglicht es dem Spezialisten auch Situationen zu meistern, die auf den ersten Blick chancenlos scheinen. Deshalb ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt vor den Arbeitsgerichten unabdingbar. Eine Vielzahl prozessualer Besonderheiten und Fristen sorgt vor allem im Arbeitsrecht für viele Fallstricke. Ich vertrete Ihre Interessen vor allen Arbeits- und Landesarbeitsgerichten bis hin zum Bundesarbeitsgericht in Erfurt. Durch meine besondere Expertise im Bereich des Schwerbehindertenrechts (verlinken) nehme ich auch bei einer Kündigung Schwerbehinderter (verlinken) oder in der Elternzeit (verlinken) Ihre Interessen vor den Verwaltungsgerichten wahr. Bei Dienstvertragsstreitigkeiten von Geschäftsführern trete ich vor den Zivilgerichten für Sie auf.

Versetzung

Arbeitgeber können aus unterschiedlichsten Gründen zu dem Instrument der Versetzung greifen.
Manchmal weist der Arbeitgeber unter Berufung auf sein Direktionsrecht dem – ungeliebten – Arbeitnehmer in diesem Zusammenhang ein neues Arbeitsgebiet, eine andere Arbeitszeit oder einen anderen Arbeitsort zu. Manchmal aber auch aufgrund von Umstrukturierungsmaßnahmen. Ob die Grenzen einer Versetzung eingehalten worden sind, ist im Einzelfall zu klären. Hier kommt es maßgeblich auf die individualvertragliche Gestaltung an, und / oder auch auf Betriebsvereinbarungen und anwendbare Tarifverträge.
Viele Arbeitnehmer haben Angst durch eine falsche Reaktion den Arbeitsplatz zu gefährden. Gemeinsam sollten wir Ihre persönliche Situation beleuchten sowohl in rechtlicher wie auch individueller Hinsicht eine Strategie entwickeln.

Vertragsrecht

Das 1 x 1 der Vertragsgestaltung gehört zu meinem Handwerkszeug. Es gibt keine „richtigen“ oder „falschen“ Vertragsklauseln, aber es gibt „passende“ oder „unpassende“ Klauseln und es gibt „fehlende“ oder auch „überflüssige“ Vertragsklauseln.
Manchmal ist es auch taktischen Gründen sogar ratsam unwirksame Vertragsklauseln stehen zu lassen, da sich die Unwirksamkeit zu Lasten des Arbeitgebers auswirkt. Ist andererseits eine Verpflichtung des Arbeitnehmers unwirksam und er weiß es gar nicht, fühlt er sich unnötiger Weise zu etwas verpflichtet.
Daher sollte nicht nur jeder Arbeitgeber seine Verträge regelmäßig der neuesten Rechtsprechung anpassen. Die sorgfältige Abwägung der Klauseln VOR Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags oder bei einer Änderung des Arbeitsvertrags zahlt sich für den Arbeitnehmer meist schneller aus als er denkt.

Zeugnis

Sicher wissen Sie, dass der Arbeitgeber nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer ein wohlwollendes Zeugnis zu erteilen. Häufig wird dabei versucht, negative Beurteilungen durch mehr oder weniger gelungene Formulierungen zu verschlüsseln.
Derartige Fehler in Ihrem Zeugnis wiegen schwer. Arbeitszeugnisse sind einer der Schlüssel zu Ihrer erfolgreichen Karriere. Bei jeder Bewerbung müssen makellose Referenzen vorgelegt werden. Deshalb stellt ein vorteilhaft formuliertes Zeugnis einen bedeutenden Wert und Vorteil für Ihren weiteren Berufsweg dar. Ich überprüfe für Sie ihr Zeugnis und übersetze Ihnen zweifelhafte Formulierungen, , die sich aus der verklausulierten Zeugnissprache ergeben können. Auch wenn Ihr Zeugnis vordergründig positiv ist, so enthält es doch oft verschlüsselte Botschaften, die ich Ihnen helfe zu verbessern.

 

KANZLEI FÜR
ARBEITSRECHT
SCHWERBEHINDERTENRECHT
BETREUUNGEN
MEDIATIONEN

KARIN C. NEUMANN
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht

 

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